Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

bitte nehmen Sie folgende Informationen zu der Umsetzung der Anpassung der Quarantäne- und Isolierungsregelungen (nachzulesen §§ 14 – 16 der aktuellen CoronaTestQuarantäneVO) zur Kenntnis :

  • Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, die infiziert sind
    • müssen sich für 10 Tage nach Symptombeginn (Tag der ersten Symptome =Tag 0) oder bei Symptomfreiheit für 10 Tage nach Testtag (Testtag=Tag 0) isolieren
    • die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen
    • die Isolierung ist fortzusetzen, wenn und solange noch Symptome vorliegen
    • die Isolierung kann frühestens nach 7 Tagen vorzeitig beendet werden, sofern seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorliegen und ein negatives Testergebnis vom 7. Tag vorliegt
    • nach Beendigung der Isolation wird bis zum 14. Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske empfohlen
  • Schülerinnen und Schüler, die enge Kontaktpersonen sind
    • haben sich in Quarantäne zu begeben/abzusondern, sofern sie nicht einer Ausnahme unterliegen (z.B. geimpft, genesen,geboostert….),s. §§ 15 und 16 der aktuellen CoronaTestQuarantäneVO
    • die Quarantänezeit beträgt in der Regel 10 Tage nach Kontakt (s. §§ 15 und 16 der aktuellen CoronaTestQuarantäneVO)
    • die Quarantäne kann frühestens nach 5 Tagen vorzeitig beendet werden, sofern ein negatives Testergebnis vom 5. Tag vorliegt
    • bei Symptomen muss unverzüglich ein Test durchgeführt werden

Demnach sind Infizierte per VO verpflichtet, sich eigenständig zu isolieren und enge Kontaktpersonen zu informieren. Diese sind wiederum verpflichtet, sich eigenständig abzusondern. Eine behördliche Ordnungsverfügung ist weder für die Isolation, noch für die Quarantäne erforderlich.
Mit höchster Priorität sollen die zuständigen Behörden – neben der Kontaktaufnahme zu infizierten Personen – die Kontaktpersonennachverfolgung zum Schutz vulnerabler Gruppen durchführen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Schulleitung, Stand 07.02.2022